Erwägungsgrund 10 32026D1312
Die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Spaniens und Schwedens wurden als mit den Kriterien der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vereinbar befunden, mit Ausnahme bestimmter Anlagen, die in das Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgenommen wurden, ohne die Kriterien der genannten Richtlinie und der Delegierten Verordnung zu erfüllen.