Erwägungsgrund 5 32026D1312
Anschließend bewertete die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen anhand der in der Richtlinie 2003/87/EG und in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten. Diese Kohärenzkontrollen bildeten die zweite Phase der Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.