Erwägungsgrund 11 32026D1312
Spanien und Schweden schlugen jeweils die Aufnahme einer Anlage in ihrem Hoheitsgebiet vor, in der im vorangegangenen einschlägigen Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die die Kriterien gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllt, im Durchschnitt mehr als 95 % der gesamten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen ausmachen. Solche Anlagen sind gemäß Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS auszuschließen. Daher ist die Aufnahme dieser Anlagen in das Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Bezugszeitraum abzulehnen —