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Beschränkt die Kommission gemäß Artikel 4 ganz oder teilweise das Recht betroffener Personen auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725, so unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen oder den Antrag auf Berichtigung, auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung über folgende Punkte:
die Beschränkung und die wesentlichen Gründe dafür,
die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen.
Solange die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung und das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde, kann sie von der Kommission zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden. Die Kommission prüft im Einzelfall, ob dies gerechtfertigt ist. Sobald die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemacht, informiert die Kommission die betroffene Person.
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