Erwägungsgrund 4 32026D1446
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 kann bereits vor der förmlichen Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/1925 durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung und sogar nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z. B. zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, zu Screeningzwecken oder zur Beurteilung, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).