Erwägungsgrund 6 32025D0628
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen gegeneinander abzuwägen. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie Artikel 4 derselben Verordnung zu beschränken, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung genannten Rechten und Pflichten entsprechen.