Erwägungsgrund 10 32026D1446
Insbesondere müssen vertrauliche Informationen über Hinweisgeber oder alle anderen natürlichen Personen, die der Kommission vor dem Hintergrund ihrer Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 Informationen gemeldet haben, geschützt werden. In solchen Fällen muss die Kommission möglicherweise den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen beschränken, um die Rechte und Freiheiten aller betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Nur wenn die Person, die der Kommission Informationen gemeldet hat, dies gestattet, darf die Kommission ihre Identität offenlegen. Ist es gesetzlich vorgeschrieben oder gerichtlich angeordnet, muss die Kommission die Identität offenlegen.