Erwägungsgrund 7 32026D1447
Unter bestimmten Umständen ist es möglicherweise notwendig, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die erforderliche wirksame Wahrnehmung der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560, auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bzw. die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen miteinander zu vereinbaren. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Möglichkeit, unter strengen Voraussetzungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 derselben Verordnung zu beschränken, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen.