Erwägungsgrund 3 32026D1460
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorbehaltlich der spezifischen Übereinkünfte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 und unter den darin festgelegten Voraussetzungen auf die Verordnung (EU) 2023/588 auszuweiten.