Erwägungsgrund 8 32026D1460
Die Beteiligung Islands und Norwegens an den Programmausschüssen, Arbeitsgruppen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente und des Programms für sichere Konnektivität sollte vorbehaltlich der spezifischen Übereinkünfte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 und unter den darin festgelegten Voraussetzungen beginnen.