Beschluss (EU) 2026/1545 des Rates vom 29. Juni 2026 zur Festlegung der zur Durchführung des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/76/EG notwendigen Maßnahmen
Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist gemäß Artikel 97 dieses Vertrags am 23. Juli 2002 abgelaufen. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sind am 24. Juli 2002 auf die Europäische Union übergegangen.
Erwägungsgrund 1 32026D1545Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen