Erwägungsgrund 10 32026D1769
Aus dem gleichen Grund sollten Kabotagebeförderungen nur in der Grenzregion Österreichs und für die Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen zwischen Österreich und der Schweiz zugelassen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Grenzregion Österreichs im Sinne dieses Beschlusses in einer Weise zu definieren, die dem Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gebührend Rechnung trägt und gleichzeitig die Effizienz der betreffenden Beförderungen erhöht —