Erwägungsgrund 3 32026D0183
Bis ein spezifischer Gesetzgebungsakt der Union über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EMPA und des ITA für Handel angenommen wird und in Kraft tritt, und um die Union in die Lage zu versetzen, rasch und wirksam Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen im Rahmen des EMPA bzw. des ITA zu ergreifen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsverordnungen bilaterale landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen (im Folgenden „bilaterale Schutzmaßnahmen“ zu erlassen, die mit dem EMPA bzw. dem ITA im Einklang stehen. In Bezug auf sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse sollte die Kommission bilaterale Schutzmaßnahmen auch im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erlassen.