Erwägungsgrund 2 32019D0023
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für den Entzug der Zulassung von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten ausschließlich zuständig.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für den Entzug der Zulassung von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten ausschließlich zuständig.