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Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/59/EU;
„Sanierungsplan“ ein Sanierungsplan im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU;
„Gruppensanierungsplan“ ein Gruppensanierungsplan im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie 2014/59/EU;
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ;
„delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von gemeinsamen Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen übertragen wird;
„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
„delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2026/2036 (EZB/2026/19) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU)…
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.