Art. 8 32026D0452
Hinzugezogene Sachverständige
Die Kommission kann Sachverständige mit spezifischem Fachwissen in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt ad hoc zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen, unter anderem von Eurojust, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und gegebenenfalls der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche.