Art. 9 32023D2109
Beobachter
(1)
Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung der GD MOVE ein Beobachterstatus gewährt werden.
(2)
Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.
(3)
Beobachter und deren Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe und ihrer Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe und ihrer Untergruppen.