Erwägungsgrund 4 32026D0499
Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird diese Frist des Leistungsanspruchs nach dem ersten Dreijahreszeitraum um weitere drei Jahre verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei setzt dem Leistungsanspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Nach diesen Bestimmungen wurde die Frist des Leistungsanspruchs zuletzt bis zum 30. Juni 2026 verlängert, da keine der Vertragsparteien ihn beendet hatte. Die konkreten Auswirkungen des Protokolls auf audiovisuelle Koproduktionen sind zu gegebener Zeit durch den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit zu bewerten und dienen als Grundlage, aufgrund derer die Union entscheidet, ob sie den Leistungsanspruch um weitere drei Jahre bis 2029 verlängert.