Erwägungsgrund 5 32026D0499
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2169 setzt die Kommission die Republik Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist des Leistungsanspruchs bei Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls nur dann nach dem im Protokoll festgelegten Verfahren zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist des Leistungsanspruchs auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Leistungsanspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung des Leistungsanspruchs zu, so kommt dieses Verfahren zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung.