Erwägungsgrund 8 32026D0499
In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea und da Koproduktionen zwischen der EU und der Republik Korea sowohl in wirtschaftlicher als auch in kultureller Hinsicht für beide Seiten bereichernd sein können, sollte die Frist des Leistungsanspruchs audiovisueller Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß dem Protokoll verlängert werden. Dieser Leistungsanspruch hat auch das Potenzial zusätzliche Möglichkeiten für alle Mitgliedstaaten zu schaffen, auch für diejenigen, die bisher keine Koproduktionen auf bilateraler Ebene entwickeln konnten.