Art. 9 32019D0004
Beschlüsse zur Genehmigung von Spaltungen, an denen mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Spaltung hervorgeht, oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die aus der Spaltung hervorgehen, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass:
die Eigenmittel nach der Spaltung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und
die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;
Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass
die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind und
sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;
Die Leitungsstruktur des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, führt nicht zu aufsichtlichen Bedenken.
Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei
Spaltungen, die zur Gründung eines Unternehmens führen, das zur gleichen Gruppe wie das bedeutsame beaufsichtigte Unternehmen gehört oder
Spaltungen, die zur Gründung eines Unternehmens in einem anderen Land oder Gebiet als dem führen, in dem das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen niedergelassen ist.
Die Beurteilung einer Spaltung wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.