Erwägungsgrund 1 32026D0565
Gemäß den Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, verfügen die Aufseher von Kreditinstituten über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse, um die wesentlichen Geschäfte der beaufsichtigten Unternehmen abzudecken. Die Europäische Zentralbank (EZB) ist daher befugt, in Ausübung der ihr durch die Richtlinie 2013/36/EU übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Falle von Verschmelzungen, Spaltungen oder des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen, die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen betreffen, Beschlüsse zu fassen.