Erwägungsgrund 3 32026D0564
Gemäß den Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Wirkung vom 11. Januar 2026 eingeführt wurden, verfügen die Aufseher über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse, um die wesentlichen Geschäfte der beaufsichtigten Unternehmen abzudecken. Die EZB ist daher befugt, in Ausübung der ihr durch die Richtlinie 2013/36/EU übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Falle von Verschmelzungen, Spaltungen oder des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen, an denen bedeutende beaufsichtigte Unternehmen beteiligt sind, Beschlüsse zu fassen. Diese Befugnis kommt zur Befugnis der EZB hinzu, Beschlüsse in Ausübung der nach nationalem Recht gewährten Aufsichtsbefugnisse zu fassen.