Erwägungsgrund 7 32026D0564
Bei der Festlegung der Kriterien für die Übertragung von Beschlüssen, die in Ausübung der gemäß der Richtlinie 2013/36/EU übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Falle von Verschmelzungen, Spaltungen oder des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen, an denen bedeutende beaufsichtigte Unternehmen beteiligt sind, gefasst werden, ist es angemessen, dass bestimmte Kriterien für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des betreffenden Vorgangs gelten. Dies liegt daran, dass die Unterlagen, die das betreffende beaufsichtigte Unternehmen in Bezug auf die Bewertung des betreffenden Vorgangs vorgelegt hat, diesen Zeitraum abdecken.