Erwägungsgrund 18 32026D0575
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die Beschlüsse über die Aufnahme der drei genannten Stoffe in die einschlägigen Anhänge geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI, maßgeblich zu beeinflussen.