Erwägungsgrund 5 32026D0575
Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates gilt für die in den Anhängen dieser Übereinkommen aufgeführten Stoffe. Daher wird jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen unmittelbar in die gemeinsamen Unionsvorschriften übernommen. Es ist daher erforderlich, dass der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Standpunkt der Union zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge jener Übereinkommen vorzutragen, da Entscheidungen über die Aufnahme neuer Stoffe in diese Anhänge in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.