Beschluss (EU) 2026/713 des Rates vom 17. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit der Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an Sitzungen dieses Ausschusses in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Auf Antrag einer NRO auf Teilnahme als Beobachter an einer Sitzung des Ausschusses wurde deutlich, dass das Verfahren und die Kriterien für die Prüfung der Zulassung von NRO als Ad-hoc-Beobachter für die Zwecke der Umsetzung der einschlägigen Regeln der Geschäftsordnung festgelegt werden müssen. Der Ansatz des Ausschusses für solche Anträge wurde in der 18. und 19. Sitzung des Ausschusses im Juni 2025 und Dezember 2025 erörtert.
Erwägungsgrund 3 32026D0713
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