Erwägungsgrund 7 32026D0713
Der Entwurf eines Beschlusses über die Teilnahme von NRO als Beobachter an Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul sollte in Bezug auf Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, im Namen der Union genehmigt werden. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit, die unter den Beschlussentwurf fällt, behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit der Beschlussentwurf keine gemeinsamen Regeln beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert.