Erwägungsgrund 6 32026D0713
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der geplante Rechtsakt für die Union gemäß dem Völkerrecht bindend sein wird.
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der geplante Rechtsakt für die Union gemäß dem Völkerrecht bindend sein wird.