Erwägungsgrund 7 32026D0714
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung 20 nach ihrer Annahme im Einklang mit Artikel 90 Buchstabe a des Abkommens von Chicago völkerrechtlich bindend sein wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 996/2010, maßgeblich beeinflussen kann. Der Gegenstand dieses Beschlusses ist beschränkt auf den Inhalt der Änderung 20, insoweit dieser Inhalt in einen Bereich fällt, der bereits weitgehend durch interne gemeinsame Vorschriften abgedeckt ist. Dieser Beschluss sollte keine Auswirkungen auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich der Luftfahrt haben.