Erwägungsgrund 9 32026D0714
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago muss jeder Vertragsstaat, der es für undurchführbar hält, eine internationale Richtlinie oder ein solches internationales Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder seine eigenen Vorschriften und Maßnahmen mit einer internationalen Richtlinie oder einem internationalen Verfahren nach deren Änderung in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für notwendig hält, Vorschriften oder Verfahren anzunehmen, die in irgendeiner Weise von denjenigen abweichen, die durch eine internationale Richtlinie festgelegt sind, die Abweichungen zwischen seiner eigenen Regelung und derjenigen, die durch die internationale Richtlinie festgelegt ist, sofort der ICAO bekannt geben.