Art. 17 32023D1599
Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich des Entwicklungsprogramms der Union und ihrer Programme für humanitären Hilfe.
Der Zivile Operationskommandeur, der Militärische Kommandeur und die Leiter der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern konsultieren einander bei Bedarf.
Die Leiter der zivilen und der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle erhalten unbeschadet der Anordnungskette von den Leitern der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern vor Ort politische Handlungsempfehlungen.
Das in eine Delegation der Union in einem der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder entsandte Personal erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Leiter dieser Delegation der Union auf lokaler Ebene politische Handlungsempfehlungen.
Die Initiative stimmt ihre Tätigkeiten mit den bilateralen Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern und gegebenenfalls mit gleichgesinnten Partnern und regionalen Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Accra-Initiative, ab.