Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Ermittlung des Zuwendungsbedarfs stellt der ABG jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der durch die satzungsgemäß bestellten Organe, in denen die Vertragspartner vertreten sind, zu verabschieden ist und der alle Einnahmen und Ausgaben enthält. Der verabschiedete Wirtschaftsplan ist den Vertragspartnern rechtzeitig vor der Aufstellung ihrer Haushaltsvoranschläge zur Verfügung zu stellen.
Der Bund und die Länder werden den einvernehmlich festgestellten Zuwendungsbedarf nach Maßgabe des Schlüssels gemäß § 4 Abs. 2 in ihre Haushaltsvoranschläge aufnehmen und bei den Haushaltsplanungen berücksichtigen.