BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 400 BGBAusschluss bei unpfändbaren ForderungenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 5 § 399§ 401 BarrierefreiEine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.