§ 11 WFwVO
Bei der Beförderung ist nach Eignung, fachlicher Leistung und Dienstalter zu entscheiden.
Über Beförderungen oder Bestellungen von Angehörigen der Werkfeuerwehren entscheidet die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin der Werkfeuerwehr. Nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen, die auch in einer Freiwilligen Feuerwehr Dienst leisten oder geleistet haben, kann die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin der Werkfeuerwehr gestatten, den entsprechenden Dienstgrad zu dem in der Freiwilligen Feuerwehr zuletzt geführten Dienstgrad auch in der Werkfeuerwehr zu führen.
Die nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren werden als Werkfeuerwehranwärter oder Werkfeuerwehranwärterin (WFA) aufgenommen. Sie können wie folgt befördert werden:
Ein Werkfeuerwehranwärter oder eine Werkfeuerwehranwärterin zum Werkfeuerwehrmann oder zur Werkfeuerwehrfrau (WFM / WFF), wenn die Feuerwehr-Grundausbildung nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst nachgewiesen werden.
Ein Werkfeuerwehrmann oder eine Werkfeuerwehrfrau zum Werkoberfeuerwehrmann oder zur Werkoberfeuerwehrfrau (WOFM / WOFF) nach vierjähriger Dienstzeit als Werkfeuerwehrmann oder Werkfeuerwehrfrau; eine abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer oder zur Truppführerin nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen.
Ein Werkoberfeuerwehrmann oder eine Werkoberfeuerwehrfrau zum Werkhauptfeuerwehrmann oder zur Werkhauptfeuerwehrfrau (WHFM / WHFF) nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren, gerechnet ab dem Tage des Eintritts in die Werkfeuerwehr.
Ein Werkoberfeuerwehrmann oder eine Werkoberfeuerwehrfrau oder ein Werkhauptfeuerwehrmann oder eine Werkhauptfeuerwehrfrau zum Werklöschmeister oder zur Werklöschmeisterin (WLM) frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Werkoberfeuerwehrmann oder Werkoberfeuerwehrfrau oder Werkhauptfeuerwehrmann oder Werkhauptfeuerwehrfrau. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Gruppenführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen.
Ein Werklöschmeister oder eine Werklöschmeisterin zum Werkoberlöschmeister oder zur Werkoberlöschmeisterin (WOLM) nach einer einjährigen Dienstzeit als Werklöschmeister oder Werklöschmeisterin.
Ein Werkoberlöschmeister oder eine Werkoberlöschmeisterin zum Werkhauptlöschmeister oder zur Werkhauptlöschmeisterin (WHLM) nach einer fünfjährigen Dienstzeit als Werkoberlöschmeister oder Werkoberlöschmeisterin.
Ein Werkoberlöschmeister oder eine Werkoberlöschmeisterin oder ein Werkhauptlöschmeister oder eine Werkhauptlöschmeisterin zum Werkbrandmeister oder zur Werkbrandmeisterin (WBM) frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Werkoberlöschmeister oder Werkoberlöschmeisterin. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Zugführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen.
Ein Werkbrandmeister oder eine Werkbrandmeisterin zum Werkoberbrandmeister oder zur Werkoberbrandmeisterin (WOBM) nach einer zweijährigen Dienstzeit als Werkbrandmeister oder Werkbrandmeisterin.
Ein Werkoberbrandmeister oder eine Werkoberbrandmeisterin zum Werkhauptbrandmeister oder zur Werkhauptbrandmeisterin (WHBM) nach einer zweijährigen Dienstzeit als Werkoberbrandmeister oder Werkoberbrandmeisterin.
Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die eine Ausbildung nach § 8 oder § 10 durchlaufen oder bereits durchlaufen haben, führen mit Beginn der Ausbildung, nach ausgesprochener Beförderung oder nach ausgesprochener Bestellung folgende Dienstgrade:
Werkbrandmeisteranwärter oder Werkbrandmeisteranwärterin (WBMA) für Werkfeuerwehrangehörige, die sich in einer Ausbildung nach § 10 Absatz 3 befinden,
Werkbrandmeister oder Werkbrandmeisterin (WBM) nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung nach § 10 Absatz 3,
Werkoberbrandmeister oder Werkoberbrandmeisterin (WOBM) nach mindestens fünfjähriger Dienstzeit als Werkbrandmeister oder Werkbrandmeisterin,
Werkhauptbrandmeister oder Werkhauptbrandmeisterin (WHBM) nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung nach § 10 Absatz 4 (entsprechend Führungsausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst) und mindestens einjähriger Dienstzeit als Werkoberbrandmeister oder Werkoberbrandmeisterin,
Werkbrandinspektoranwärter oder Werkbrandinspektoranwärterin (WBIA) für Werkfeuerwehrangehörige, die sich in einer Ausbildung nach § 10 Absatz 5 (entsprechend gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) befinden und ein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule mit Bachelorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen haben,
Werkbrandinspektor oder Werkbrandinspektorin (WBI) für Werkfeuerwehrangehörige, die eine Ausbildung nach § 10 Absatz 5 erfolgreich absolviert haben,
Werkbrandoberinspektor oder Werkbrandoberinspektorin (WBOI) nach einer zweijährigen Dienstzeit als Werkbrandinspektor oder Werkbrandinspektorin; Leitender Werkbrandoberinspektor oder Leitende Werkbrandoberinspektorin (LtWBOI) in Ausübung von Funktionen in der Leitung der Werkfeuerwehr und nach einer zweijährigen Dienstzeit als Werkbrandinspektor oder Werkbrandinspektorin,
Werkbrandingenieuranwärter oder Werkbrandingenieuranwärterin (WBIngA) für Werkfeuerwehrangehörige, die sich in einer Ausbildung nach § 10 Absatz 6 (entsprechend höherer feuerwehrtechnischer Dienst) befinden und ein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule mit Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen haben,
Werkbrandingenieur oder Werkbrandingenieurin (WBIng) für Werkfeuerwehrangehörige, die eine Ausbildung nach § 10 Absatz 6 erfolgreich absolviert haben,
Werkbrandoberingenieur oder Werkbrandoberingenieurin (WBOIng) nach einer vierjährigen Dienstzeit als Werkbrandingenieur oder Werkbrandingenieurin.
Von Absatz 3 und 4 abweichende Dienstgradbezeichnungen dürfen in den Werkfeuerwehren nicht geführt werden.