Art. 42 Abs. 3 32019D1961BESCHLUSS (EU, Euratom) 1961/2019 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET
Die Bediensteten vernichten keinen Papierausdruck von nicht mehr benötigten, als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften…
Art. 43 Abs. 1 Nr. 3 32019D1961BESCHLUSS (EU, Euratom) 1961/2019 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET
Vernichtung der EU-VS, sofern möglich unter Verwendung der zugelassenen Vernichtungsmethoden.
Art. 21 Abs. 2 32022D0640BESCHLUSS (EU) 2022/640 DER KOMMISSION vom 7. April 2022 mit Durchführungsbestimmungen zu den Rollen und Zuständigkeiten der wichtigsten Sicherheitsakteure
Der RCO protokolliert jegliche Vernichtung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher im…
Art. 40 Abs. 1 Nr. 3 32019D1962BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/1962 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED
Vernichtung der EU-VS, sofern möglich unter Verwendung der zugelassenen Vernichtungsmethoden.
Art. 39 Abs. 3 32019D1962BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/1962 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED
Die Bediensteten vernichten — vorbehaltlich etwaiger Archivierungspflichten für das Originaldokument — alle nicht mehr benötigten Dokumente des…