Art. 43 32019D1961
Der Leiter der Dienststelle entwickelt, genehmigt und aktiviert erforderlichenfalls Notfallpläne für die Auslagerung und Vernichtung von EU-VS, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass sie während einer Krise in unbefugte Hände gelangen. Dabei ist je nach Art des Notfalls folgende Reihenfolge zu berücksichtigen:
Auslagerung der EU-VS an einen alternativen sicheren Ort, sofern möglich in einen besonders geschützten Bereich im selben Gebäude;
Auslagerung der EU-VS an einen alternativen sicheren Ort, sofern möglich in einen besonders geschützten Bereich in einem anderen Gebäude, sofern möglich in einem Gebäude der Kommission;
Vernichtung der EU-VS, sofern möglich unter Verwendung der zugelassenen Vernichtungsmethoden.
Im Falle der Aktivierung von Notfallplänen sind zunächst die als SECRET UE/EU SECRET eingestuften Verschlusssachen und danach alle als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL eingestuften Verschlusssachen auszulagern oder zu vernichten.
Die praktischen Einzelheiten der Notfallpläne für die Auslagerung und Vernichtung werden ihrerseits als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft. Eine Kopie hiervon ist in jedem Wertschutzschrank aufzubewahren, in dem Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET verwahrt werden, damit sie im Notfall zugänglich ist.