Art. 40 32019D1962
Der Leiter der Dienststelle entwickelt, genehmigt und aktiviert erforderlichenfalls Notfallpläne für die Auslagerung und Vernichtung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass sie während einer Krise in unbefugte Hände gelangen. Dabei ist je nach Art des Notfalls folgende Reihenfolge zu berücksichtigen:
Auslagerung der EU-VS an einen alternativen sicheren Ort, sofern möglich in einen Verwaltungsbereich oder einen besonders geschützten Bereich im selben Gebäude;
Auslagerung der EU-VS an einen alternativen sicheren Ort, sofern möglich in einen Verwaltungsbereich oder einen besonders geschützten Bereich in einem anderen Gebäude, sofern möglich in einem Gebäude der Kommission;
Vernichtung der EU-VS, sofern möglich unter Verwendung der zugelassenen Vernichtungsmethoden.
Im Falle der Aktivierung von Notfallplänen sind zunächst Verschlusssachen höherer Geheimhaltungsgrade auszulagern oder zu vernichten.
Die praktischen Einzelheiten der Notfallpläne für die Auslagerung und Vernichtung werden ihrerseits als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft.