§ 2 GlAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen gewählt werden.
§ 2 SaAusbV 2005Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen gewählt werden.
§ 2 AMAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen gewählt werden.
§ 2 BergMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen gewählt werden.