§ 1 CWÜV
Es ist verboten
Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1
aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
in einen Nichtvertragsstaat auszuführen,
in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,
sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder
entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,
im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr beträgt,
als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.