CWÜV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1a CWÜVVerbote für Chemikalien der Liste 2Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen § 1§ 2 Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 21.aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,2.in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder3.als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.