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An Förderschulen mit zielgleicher Unterrichtung bilden die Klassenstufen 1 und 2 eine pädagogische Einheit (Schuleingangsphase). Die Schuleingangsphase wird von den Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren durchlaufen (flexible Verweildauer; § 4a Absatz 2 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes). Eine Schülerin oder ein Schüler rückt am Ende der Klassenstufen 1 und 2 grundsätzlich in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Auf Grundlage der bisherigen und der zu erwartenden individuellen Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers entscheidet die Klassenkonferenz über das Verweilen in der Schuleingangsphase in weniger oder mehr als zwei Schulbesuchsjahren nach Anhörung der Erziehungsberechtigten spätestens am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres. Dabei entscheidet die Klassenkonferenz auch über die Zugehörigkeit zu einem Klassenverband und die Festlegung eines Anforderungsniveaus.
Bis einschließlich in die Klassenstufe 8 steigt jede Schülerin und jeder Schüler zu Beginn eines neuen Schuljahres unbeschadet der nachfolgenden Regelungen in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Eine Versetzungsentscheidung erfolgt erstmals am Ende der Klassenstufe 8.
Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung steigen in die jeweils nächsthöhere Klassen- oder Schulstufe auf, ohne dass eine Versetzungsentscheidung erfolgt. Die Entscheidung, welcher Klassen- oder Schulstufe eine Schülerin oder ein Schüler zugeordnet wird, trifft die Klassen- oder Stufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung oder ihrer Stellvertretung.
Versetzungsentscheidungen, die ab Klassenstufe 8 am Ende der jeweiligen Klassenstufe getroffen werden (§ 4a Absatz 3 des Schulordnungsgesetzes), trifft die Klassenkonferenz. Hierbei trifft die einzelne Lehrkraft ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen. Hat die Klassenlehrkraft den gesamten Unterricht allein erteilt, entscheidet sie im Einvernehmen mit der Schulleitung oder ihrer Stellvertretung; einigen beide sich nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens 04 Punkten bewertet wurden. Darüber hinaus wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn Wurden in vier Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehört, weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von 04 Punkten in den Fächern der Fächergruppe I. Wurden in fünf Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl in allen Fächern von mindestens 04 Punkten. In allen übrigen Fällen ist die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt. Für den Mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) gilt bei der Bewertung die Fächergruppen III statt der Fächergruppe I und die Fächergruppe IV statt der Fächergruppe II.
in einem Fach der Fächergruppe I und in bis zu zwei Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach der Fächergruppe I oder II 00 Punkte, oder
wenn in bis zu vier Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach 00 Punkte.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 5 in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung der jeweiligen besonderen Lage, des jeweiligen Leistungsstandes und des jeweiligen Arbeitswillens gerechtfertigt und zu erwarten ist, dass die nächsthöhere Klassenstufe erfolgreich absolviert werden kann.
Ist die Versetzung gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten frühzeitig, spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, durch eine schriftliche Mitteilung verständigt.
Ist die nach dem Absatz 7 erforderliche Mitteilung unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Versetzung oder auf nochmaliges Wiederholen nicht hergeleitet werden.
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.
Für Schülerinnen und Schüler der Förderschule Lernen findet in der Klassenstufe 8 eine Klassenkonferenz statt, bei der entschieden wird, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 9 zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsentscheidung in die Klassenstufe 9 auf.
Für Schülerinnen und Schüler an zielgleichen Förderschulen, deren Anforderungsniveau in einem oder mehreren Fächern abgesenkt ist, findet rechtzeitig vor Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 8 oder 9 (in dem dem Hauptschulabschluss vorausgehenden Schuljahr) eine Klassenkonferenz statt, bei der entschieden wird, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) zu erwarten und die Absenkung des Anforderungsniveaus aufzuheben ist. Schülerinnen und Schüler, bei denen die Absenkung des Anforderungsniveaus beibehalten wird, steigen ohne Versetzungsentscheidung in die Klassenstufe 9 beziehungsweise 10 auf.