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Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht.
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968, ausgenommen dessen Artikel 2, außer Kraft. Artikel 2 des Abkommens von 1968 gilt neben Artikel 2 dieses Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Länder ihre Bauordnung der Bauproduktenrichtlinie angepasst haben.[5] Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 Die Beteiligten stimmen darüber überein, dass bereits mit In-Kraft-Treten des Bauproduktengesetzes nach den Bestimmungen der Artikel 2 Abs. 4 Nr. 2, Artikel 3, 4 und 5 Abs. 4, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und ab dem 1. Januar 1993 nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 verfahren wird. (Unterschriften) Anlage Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Artikel I Alle sich aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung[6] Anwendung. Artikel II Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzenden/ Vorsitzendem und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats des Deutschen Instituts für Bautechnik, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, dass wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts. Ihre/seine Bestimmung ist endgültig. Lehnt die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Übernahme des Vorsitzes ab, bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die Vorsitzende/den Vorsitzenden.