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Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 9 (Anlage 1), Halbjahreszeugnisse der Klassenstufe 10 (Anlage 2), Jahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 9 (Anlage 3), Jahreszeugnisse der Klassenstufe 10 (Anlage 4), Abgangszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 9 (Anlagen 5 bis 7) und Abgangszeugnisse der Klassenstufe 10 (Anlagen 8 und 9) ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
Die Zeugnisse, ausgenommen die Zeugnisse gemäß den Anlagen 7 und 9 enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Noten und Punkten. Für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse der Klassenstufen 5 bis 9 sowie die vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnisse (Anlage 5) enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit.
Jahreszeugnisse enthalten folgende Eintragung:
Bei Versetzung: "Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
Bei Nichtversetzung: "Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die das Gymnasium vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 5. Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der darin enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Verlässt der Schüler/die Schülerin die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; bei Nichtversetzung erhalten sie ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls dem Vermerk, dass der Schüler/die Schülerin gemäß § 13 Abs. 2 das Gymnasium verlassen muss.
Schüler/Schülerinnen, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, erhalten beim Verlassen der Schule ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 6. Verlassen sie die Schule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so erhalten sie Abgangszeugnisse nach den Anlagen 6 und 7.