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Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule verlässt, um eine andere Schule zu besuchen, erhält ein Abgangszeugnis, in dem vermerkt wird, zum Besuch welcher anderen Schulform und welcher Klassenstufe das Zeugnis berechtigt. Soweit Abgangszeugnisse im gymnasialen Bildungsgang den Einschluss des Hauptschulabschlusses bescheinigen, ist auf diesen eine Durchschnittsnote auszuweisen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen aller Fächer der Stundentafel. In die Durchschnittsnote gehen Fächer mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung mit der auf Grundkursniveau umgerechneten Note ein. Sind die Noten in dem Zeugnis entsprechend den Anforderungen des gymnasialen Bildungsgangs ausgewiesen, ist in dem Abgangszeugnis kenntlich zu machen, dass in die Durchschnittsnote in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung die auf Grundkursniveau umgerechnete Note eingeflossen ist, jedoch diese umgerechnete Note auf dem Zeugnis nicht ausgewiesen ist. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote ist bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abzurunden und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufzurunden.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule ohne den Hauptschulabschluss verlässt und die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, erhält ein Abgangszeugnis, in dem Leistungen in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung grundsätzlich nur auf Grundkursniveau umgerechnet ausgewiesen werden. Das Abgangszeugnis enthält unter „Bemerkungen“ folgenden Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat seine/ihre allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt.“
Eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufe 9, die oder der diese Klassenstufe wiederholt hat, um die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 zu erwerben und die angestrebte Berechtigung nicht erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 erreichten Noten, in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung grundsätzlich nur auf Grundkursniveau umgerechnet, ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erreichten Abschluss.
Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahres- oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, ist der im letzten Halbjahres- bzw. Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis auszuweisen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung; § 47 Abs. 3 bleibt unberührt.
Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Ende des Schuljahres oder des ersten Schulhalbjahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres oder des ersten Schulhalbjahres, ist von der abgebenden Schule über die Einstufung oder Umstufung zu entscheiden und ein entsprechender Vermerk über die Einstufung oder Umstufung in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für Abgangszeugnisse gemäß Absatz 2.
Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Prüfung zum Erwerb des in § 36 genannten Diplôme teilgenommen und die Prüfung nicht bestanden haben, werden die Jahresnoten der Klassenstufe 12 im Abgangszeugnis ausgewiesen. Eine Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler das in § 36 genannte Diplôme oder die Berechtigungen nach § 37 nicht erworben hat, ist in das Abgangszeugnis bei Verlassen der Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs nicht aufzunehmen.