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Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres und die Abschlusszeugnisse frühestens am letzten Wochenende vor dem Beginn der Sommerferien ausgegeben.
Die Zeugnisse werden der Schülerin oder dem Schüler in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schülerin oder den Schüler überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler nicht in der Schule anwesend, ist ihr oder sein Zeugnis den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler selbst verschlossen zu übermitteln.
Hat die Klassenkonferenz einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler den Hauptschulabschluss oder den mittleren Bildungsabschluss nicht zuerkannt, ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der einen der genannten Abschlüsse nicht erreicht hat, ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf diesen. Die Zeugnisse sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt. Abschnitt VIII Ganztagsbetrieb