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Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde[1] für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse mit Ausnahme der Zeugnisse der nicht versetzten Schüler am letzten Unterrichtstag des Schuljahres und die Abschlusszeugnisse frühestens am letzten Wochenende vor dem Beginn der Sommerferien ausgegeben.
Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen den Erziehungsberechtigten durch die Schüler/Schülerinnen überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe ein Schüler/eine Schülerin nicht in der Schule anwesend, so ist das Zeugnis den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler/der volljährigen Schülerin selbst verschlossen zu übermitteln.
Hat die Klassenkonferenz die Nichtversetzung eines minderjährigen Schülers/einer minderjährigen Schülerin beschlossen, so ist dessen/deren Zeugnis den Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin unverzüglich verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind diese vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die nicht versetzt wird, ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern/Schülerinnen diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.
Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.