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Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde[3] für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse - ausgenommen die Jahreszeugnisse der nicht versetzten Schüler/Schülerinnen - am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgeben.
Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen den Erziehungsberechtigten durch diese überbracht. Ist am Tage der Zeugnisausgabe ein Schüler/eine Schülerin nicht in der Schule anwesend, so ist sein/ihr Zeugnis den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler/der volljährigen Schülerin selbst verschlossen zu übermitteln.
Hat die Klassenkonferenz bei einem minderjährigen Schüler/einer minderjährigen Schülerin die Nichtversetzung beschlossen, ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Schüler/Schülerinnen, die nicht versetzt werden, sind nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern/Schülerinnen diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.
Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.