Gesetze
Gesetz wird geladen …
Schülerinnen und Schüler, die seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 nach der Stundentafel der Anlage 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl vom 12. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1452) in der ab dem 14. März 2014 geltenden Fassung (Verordnung zur Änderung der - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl vom 7. Februar 2014 (Amtsbl. I S. 65) im beruflichen Bildungsgang der Schule unterrichtet wurden, führen den Bildungsgang nach diesen Vorschriften fort. Soweit im Schuljahr 2012/2013 der Besuch der Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Stundentafel erfolgreich war, die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschluss bestanden und zusätzlich eine Berechtigung nach § 33 erworben hat, können diese Leistungen bei der Fortführung des beruflichen Bildungsgangs ab dem 14. März 2014 angerechnet werden. Dies gilt auch für die im Schuljahr 2013/2014 auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Stundentafel in den Klassenstufen 10 und 11 des beruflichen Bildungsgangs bis zum 13. März 2014 erbrachten Leistungen.