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Die Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe I und der Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs erhalten den Vermerk: „Der Abschluss wurde entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 17. Juni 2011 in der jeweils geltenden Fassung) erworben.“
Auf Abschlusszeugnissen, die den Hauptschulabschluss bescheinigen, werden die Noten grundsätzlich nur auf Grundkursniveau umgerechnet ausgewiesen. Auf Antrag kann die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis erhalten, das die Leistungen bezogen auf die Anspruchsebenen ausweist, in die sie oder er zuletzt eingestuft war. Auf Abschlusszeugnissen ist eine Durchschnittsnote auszuweisen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl, die sich als arithmetisches Mittel der Punktzahlen aller Fächer der Stundentafel sowie der Gesamtprüfungsnote errechnet. Im Fall von Satz 2 gehen in die Durchschnittsnote in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung die auf Grundkursniveau umgerechneten Noten ein; auf dem Zeugnis ist kenntlich zu machen, dass diese auf Grundkursniveau umgerechneten, in die Durchschnittsnote eingeflossenen Noten nicht dem Anforderungsniveau der auf dem Zeugnis ausgewiesenen Noten entsprechen. Zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl ist bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abzurunden und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufzurunden.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss erreicht hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. “
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss erreicht und die Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 erfüllt, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht.“
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 28 erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt, in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule einzutreten.“
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 30 Abs. 2 erster Spiegelstrich erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt, Die Berechtigungen zum Eintritt in ein Luxemburger Lycée sind gesondert auf der Anlage zum Zeugnis „Avis d’orientation“ ausgewiesen.
in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule oder
in den Cycle moyen, division technique générale du régime technique, an einem Luxemburger Lycée technique einzutreten.“
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 30 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt, Die Berechtigungen zum Eintritt in ein Luxemburger Lycée sind gesondert auf der Anlage zum Zeugnis „Avis d’orientation“ ausgewiesen.
in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule oder
in den Cycle moyen, division administrative et commerciale du régime technique, an einem Luxemburger Lycée technique einzutreten.“
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 30 Abs. 2 dritter Spiegelstrich erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt, Die Berechtigungen zum Eintritt in ein Luxemburger Lycée sind gesondert auf der Anlage zum Zeugnis „Avis d’orientation“ ausgewiesen.
in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule oder
in den Cycle moyen, division des professions de santé et des professions sociales du régime technique, an einem Luxemburger Lycée technique einzutreten.“
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 29 und § 30 Abs. 1 erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt,
in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule
in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe,
in die Eingangsklasse des zweijährigen Bildungsgangs der Fachoberschule oder
in den Cycle moyen an einem Luxemburger Lycée technique einzutreten.“
Hat eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe 9 die Hauptschulabschlussprüfung bestanden, lautet in den Fällen der Absätze 3 bis 9 der erste Satz des auf dem Abschlusszeugnis einzutragenden Vermerks: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung den Hauptschulabschluss erreicht.“
Das Abschlusszeugnis einer in § 43 Abs. 3 genannten Schülerin oder eines in § 43 Abs. 3 genannten Schülers weist die beim ersten Durchgang durch die Klassenstufe 9 erreichten Noten aus. Die bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 erreichten Noten können in dem Abschlusszeugnis nicht berücksichtigt werden.
Eine Schülerin oder ein Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die oder der am Ende der Klassenstufe 10 die Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung den mittleren Bildungsabschluss erreicht.“
Eine Schülerin oder ein Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die oder der am Ende der Klassenstufe 10 die Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bestanden sowie die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach § 33 Abs. 1 erworben hat und die Schule verlässt, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgendem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung den mittleren Bildungsabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt, in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe überzugehen.“
Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs erfolgreich an der Prüfung zum Erwerb des Diplôme de fin d’études secondaires techniques teilgenommen haben, erhalten darüber ein Zeugnis nach Artikel 20 der Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 31. Juli 2006 (Anlage 8.2). Das Zeugnis enthält den folgenden Berechtigungsvermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Eine Schülerin oder ein Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die oder der frühestens nach dem Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 gemäß § 37 Absatz 3 den schulischen Teil der Fachhochschulreife auf Antrag erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 9.9 mit folgendem Vermerk: „Dieses Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen Fachpraktikums zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 in seiner jeweiligen Fassung) in den dort genannten Ländern.“
Eine Schülerin oder ein Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die oder der frühestens nach dem Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 gemäß § 37 Absatz 1 die Fachhochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 9.10 mit folgendem Vermerk: „Dieses Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 in seiner jeweiligen Fassung) in den dort genannten Ländern.“